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Ermäßigungen & Mitnahmeberechtigungen

Ermäßigt und gemeinsam reist es sich besser!

Es gibt einige Gründe, weswegen Sie ermäßigt mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sein können. Auch die Berechtigung zur Mitnahme von anderen Personen bzw. von Assistenzhunden ist klar geregelt. All diese Regelungen und Bedingungen finden Sie in den aktuellen Tarifbestimmungen.

Gegen Vorlage der angeführten Berechtigungsnachweise können im Oberösterreichischen Verkehrsverbund folgende Ermäßigungen und Mitnahmeberechtigungen in Anspruch genommen werden. Die entsprechenden Berechtigungsnachweise sind gemeinsam mit den ermäßigten Fahrkarten unaufgefordert vorzuweisen und auf Verlangen zur Prüfung zu übergeben. Die Kombination von mehreren Ermäßigungen ist nicht möglich. Die Bedingungen für eine kostenlose Mitnahme im Regionalverkehr sind in den jeweiligen Verkehrsmitteln mittels Aushang veröffentlicht.

Werden als Berechtigungsnachweise Apps verwendet gilt: Die Apps müssen zur Erlangung der Ermäßigung und zur Inanspruchnahme von Mitnahmeberechtigungen zur Verfügung stehen. Die Verantwortung für die Funktion des Anzeigegeräts liegt beim Kunden. Die Anzeige der Berechtigungsnachweise muss direkt aus der App erfolgen. Eine Anzeige über Wallet- beziehungsweise Kundenkartensammel-Apps wird nicht anerkannt.

In den Kernzonen: Linz, Steyr, Wels gelten gesonderte Regelungen für Ermäßigungen und Mitnahme. Wir bitten diese Regelungen zu berücksichtigen. 

Kinder < 6 Jahre

Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (bis zum Tag vor dem 6. Geburtstag) werden in Begleitung einer Aufsichtsperson unentgeltlich befördert, pro Begleitperson jedoch höchstens zwei Kinder. Jedes weitere Kind wird zum halben Fahrpreis befördert. Als Aufsichtspersonen können Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr fungieren. Als Berechtigungsnachweis gilt ein Dokument, aus dem das Geburtsdatum des jeweiligen Kindes hervorgeht.

Kinder zwischen 6 und 15 Jahren

Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr (ab dem Tag des 6. Geburtstages) bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (bis zum Tag vor dem 15. Geburtstag) zahlen für Einzelfahrkarten und Tageskarten den halben Fahrpreis. Als Berechtigungsnachweis gilt ein Dokument, aus dem das Geburtsdatum des jeweiligen Kindes hervorgeht.

Jugendliche

Jugendliche ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (ab dem Tag des 15. Geburtstages) bis zum vollendenden 21. Lebensjahr (bis zum Tag vor dem 21. Geburtstag) zahlen für Einzelfahrkarten und Tageskarten den ermäßigten Fahrpreis. Als derartige ermäßigte Fahrkarten gelten jedoch nur ausdrücklich als solche gekennzeichneten Fahrkarten. Die Inanspruchnahme der Jugendermäßigung ist nur in Verbindung mit einem gültigen Berechtigungsnachweis zulässig. Als Berechtigungsnachweise gelten die 4YOUCard des Landes Oberösterreich (auch die App), ein amtlicher Lichtbildausweis, ein gültiges Schüler-/Lehrlings-Ticket bzw. Jugendticket-Netz.

Familien

Familien, das sind Eltern oder Elternteile sowie deren Kinder unter 15 Jahre (bis zum Tag vor dem 15. Geburtstag), werden bei gleichzeitiger Inanspruchnahme derselben Beförderungsleistung und gegen Vorlage eines Berechtigungsnachweises befördert, wenn ein Elternteil eine Einzelfahrkarte oder Tageskarte zum vollen Fahrpreis löst. Die Regelung gilt sinngemäß auch für Groß-, Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie SOS Kinderdorfmütter. Die Kinder müssen im Berechtigungsnachweis eingetragen sein. Als Berechtigungsnachweis wird die Familienkarte des Landes Oberösterreich (auch als App) und die ÖBB ÖSTERREICHCARD Familie anerkannt.

Zum leichteren Verständnis soll folgende Illustration dienen:

Senioren

Senioren erhalten gegen Vorweis eines Berechtigungsnachweises Einzelfahrkarten und Tageskarten zum ermäßigten Fahrpreis. Als Berechtigungsnachweis wird die ÖBB VORTEILSCARD Senior (auch als App) oder die ÖBB ÖSTERREICHCARD Senior, anerkannt. Die VORTEILSCARD Senior ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig.

Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung (Behinderte, Schwer(kriegs)beschädigte, Blinde) zahlen gegen Vorweis eines Berechtigungsnachweises für Einzelfahrkarten und Tageskarten den halben Fahrpreis. Als Berechtigungsnachweis wird ein gültiger österreichischer Behindertenpass gemäß Bundesbehindertengesetz mit dem Eintrag des Grades der Behinderung von mindestens 70% oder mit dem Vermerk: „Der/Die Inhaber/in des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ oder ein Schwerkriegsbeschädigtenausweis der Serie C des Sozialministeriumservice mit dem Eintrag der Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70%, oder die ÖBB ÖSTERREICHCARD Spezial anerkannt.

Als Berechtigungsnachweis gelten auch die neuen Behindertenpässe, dies sind Lichtbildausweise im Scheckkartenformat. Auf der Vorderseite sind die Personalien, Foto, Ausstellungs-, Ablaufdatum und der Grad der Behinderung vermerkt. Auf der Rückseite stehen Zusatzeintragungen in Form von Piktogrammen, die auch für den öffentlichen Verkehr relevant sind. Zum Erhalt der Ermäßigung muss der vermerkte Grad der Behinderung wie bisher mindestens 70% betragen oder das Symbol auf der Rückseite angebracht sein (siehe erstes Symbol unten) bzw. für die Gewährung der Freifahrt von einer Begleitperson oder einem Assistenzhund müssen die entsprechenden Symbole aufgebracht sein. Diese sind:

Schwer(kriegs)beschädigte ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70%, die einen Schwerkriegsbeschädigtenausweis der Serie C des Sozialministeriumservice mit der Eintragung "Unentgeltliche Beförderung im Straßenbahnverkehr, im Ortslinienverkehr mit Omnibussen“ vorweisen können, haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung auf Straßenbahnen und auf Autobuslinien, die im Ortslinienverkehr betrieben werden.

Kostenlose Mitnahme einer Begleitperson und/oder Assistenzhund

Folgende Personen können, unabhängig von der erworbenen Fahrkartenart, eine Begleitperson und/oder einen Assistenzhund, die gleichzeitig dieselbe Beförderungsleistung in Anspruch nehmen, unentgeltlich mitnehmen:

  • Reisende mit Rollstuhl,
  • blinde Reisende und Schwer(kriegs)beschädigte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70%,
  • sowie Personen, die im Berechtigungsnachweis den Vermerk „Der/die InhaberIn des Passes bedarf einer Begleitperson“

eingetragen haben.

Der Zusatzeintrag im Behindertenpass gemäß §§40-47 BBG „Der/Die Inhaber/in des Behindertenpasses benötigt einen Assistenzhund“ berechtigt ebenfalls zur unentgeltlichen Beförderung des Assistenzhundes. Ebenso gelten die entsprechenden Symbole auf der neuen Scheckkarte, siehe oben.

Tiere

Kleine, ungefährliche und in geeigneten Behältnissen untergebrachte lebende Tiere werden unentgeltlich mitbefördert. Für nicht in geeigneten Behältnissen mitbeförderte Hunde, die am Boden kurz an der Leine gehalten werden und einen bisssicheren Maulkorb tragen, wird für Einzelfahrkarten und Tageskarten der halbe Fahrpreis berechnet.

Entsprechend gekennzeichnete Assistenzhunde werden unentgeltlich und ohne Maulkorb mitbefördert. Als Assistenzhunde im Sinne des §§39a BBG werden Blindenführ-, Service- oder Signalhunde gesetzlich anerkannt.