Seit 1. Juli 2013 gelten die neuen Fahrgastrechte für Fahrgäste im Eisenbahnverkehr gemäß Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz (EisbBFG). Dreieinhalb Jahre nach Inkrafttreten der Fahrgastrechteverordnung Nr. 1371/2007 der Europäischen Union (EU) und drei Jahre nach der erstmaligen nationalen Umsetzung per Bundesgesetz 2010 wurden diese Rechte stark erweitert und noch genauer geregelt.
Pünktlichkeitsgrad Entschädigungsanspruch
Das neue Gesetz sieht vor, dass Bahnunternehmen Verspätungsentschädigungen an Jahreskartenbesitzer zahlen müssen, wenn in einem Monat fünf Prozent der Züge unpünktlich sind. Das heißt, der zu erreichende Pünktlichkeitsgrad für Züge des Regionalverkehrs (zum Beispiel ÖBB REX, R, S-Bahn) wird im Gesetz einheitlich mit 95 Prozent vorgegeben. Die WESTbahn Management GmbH unterliegt dem gesetzlich festgelegten Pünktlichkeitsgrad nicht, da sie nur Fernverkehrszüge fährt. Der Pünktlichkeitsgrad wurde vom Unternehmen mit 92 Prozent festgelegt.
Die Bahnunternehmen sind darüber hinaus verpflichtet ab 1. Jänner 2014 die monatlich tatsächlich erreichte Pünktlichkeit unentgeltlich auf ihren Websites zu veröffentlichen, sodass Personen mit Jahreskarte ihren Entschädigungsanspruch leicht überprüfen können.
Als Jahreskartenbesitzer müssen Sie sich nur einmal im System unter Bekanntgabe der benutzten Strecke registrieren lassen. Idealerweise melden Sie sich direkt bei Erwerb der Jahreskarte beim Oberösterreichischen Verkehrsverbund für das Verspätungs- entschädigungsverfahren an. Die Erklärung dazu finden Sie beim Bestellforumular der Jahreskarte.
Mit der Anmeldung stimmen Sie der Datenweitergabe an das jeweilig betroffene Bahnunternehmen zu. Anschließend erfolgt die Auszahlung der Entschädigung automatisch einmal pro Jahr am Gültigkeitsende der Jahreskarte.
Die Regelung für den Fernverkehr bleibt inhaltlich unverändert. Bei einer Verspätung von über einer Stunde gibt es 25 Prozent vom Ticketpreis zurück, bei mehr als zwei Stunden 50 Prozent. Aber die Fristen für die Auszahlung sind jetzt genau fixiert. Innerhalb eines Monats müssen vollständige Anträge auf Entschädigung bearbeitet und ausbezahlt werden.
Auszahlung von Verspätungsentschädigungen
Neu ist auch, dass es nicht nur im Fernverkehr und für Jahreskartenbesitzerinnen und -besitzer, sondern auch für andere Zeitkartenbesitzerinnen und -besitzer (zum Beispiel Wochenkarten, Monatskarten) einen Anspruch auf Entschädigungen im Fall einer Verspätung, eines Zugausfalls oder eines versäumten Anschlusszuges gibt. Die genauen Modalitäten dafür sind von den Eisenbahnunternehmen festzulegen. Details finden Sie jeweils auf
www.oebb.at,
www.stern-verkehr.at,
www.westbahn.at.
Erstattung bei Nichtbenützung
Mit Juli erhielten Fahrgäste auch das Recht bei Nichtbenützung, Einzeltickets vor dem ersten Geltungstag und Gruppentickets sowie Zeitkarten, zum Beispiel Monatskarten, innerhalb der Geltungsdauer zurückzugeben. Eine Erstattung kann beispielsweise notwendig sein, wenn ein Fahrgast ein falsches Ticket gekauft hat oder es durch einen Zugausfall nicht nützen konnte. Die Erstattung von Tickets, die über bestimmte Vertriebswege (zum Beispiel online) gekauft werden, kann an besondere Bedingungen geknüpft werden. Das Bahnunternehmen darf bei einer Erstattung angemessene Gebühren verlangen, außer den Fahrgast trifft keine Schuld an der Nichtbenützung (etwa weil die gekaufte Wagenklasse oder der reservierte Platz nicht verfügbar ist). Die Auszahlung an die Fahrgäste muss innerhalb von zwei Monaten nach Antragseinreichung erfolgen.
Einverständniserklärung Verspätungsentschädigungsverfahren
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