Die Zahlung der Erstattung gemäß der EU-Fahrgastrechteverordnung hat innerhalb von einem Monat zu erfolgen. Darunter fallen Erstattungen bei Rückgabe von Tickets bei Verspätung am Zielort von mehr als 60 Minuten.
Seit Juli 2013 gibt es ergänzende Erstattungsbestimmungen im EisbBFG. Bei Erstattungen, welche unter das EisbBFG fallen, ist eine Frist von 30 Tagen (abgesehen von entsprechend begründeten Fällen) für die Zahlung bzw. Zahlungsanweisung zur Erstattung vorgesehen. Darunter fallen etwa Erstattungen aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat (z.B. Änderung der Reisepläne, Terminänderungen, usw.). Die Rückgabe der Einzeltickets muss vor dem ersten Geltungstag erfolgen, die Rückgabe von Zeitfahrkarten und Gruppenfahrkarten kann auch innerhalb der Geltungsdauer geschehen.
Grundsätzlich gilt, je früher die Rückgabe erfolgt, desto höher die Chancen auf Erstattung. Die Fristen beginnen mit Einlangen des vollständigen Antrages beim Unternehmen zu laufen. Eine vollständige Erstattung kann auch nach dem Geltungstag beantragt werden, wenn das Ticket bzw. die Reservierung aus Gründen, die das Unternehmen zu vertreten hat, nicht genützt werden konnte.
Die Erstattung ist gebührenfrei, wenn das Bahnunternehmen den Grund der Nichtnutzung des Tickets zu vertreten hat (z.B. bei Überfüllung des Zuges).
Daneben können die Tarifbestimmungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen weitere Regelungen zur Erstattung vorsehen, etwa bei Rückgabe des Tickets am oder nach dem ersten Geltungstag.
Die Ansprüche auf Erstattung erlöschen nach einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Fahrausweises folgt.