KlimaTicket OÖ (Regional, Regional + Linz, Regional + Wels, Regional + Steyr, Gesamt)
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Wird die Schule bzw. der Lehrbetrieb nicht vom Hauptwohnsitz aus besucht, ist ein Schüler-Ticket OÖ oder Lehrlings-Ticket OÖ von der Adresse, von der aus die Schule bzw. der Lehrbetrieb besucht wird auszustellen. Für abwechselnde Fahrten vom Haupt- und Nebenwohnsitz zur Schule bzw. zum Lehrbetrieb ist das Jugend-Ticket OÖ erforderlich. Die Angabe eines vom Hauptwohnort abweichenden Wohnortes erfordert keine Begründung und keinen Nachweis seitens des Antragstellers.
Bei der Berufsausbildungsassistenz handelt es sich um keinen Lehrberuf, sondern um Unternehmen/Institutionen, die Jugendliche bei ihrer Berufsausbildung/-findung unterstützend begleiten, es finden dort keine Berufsausbildungen im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes statt.
Für Fahrten zu derartigen Unternehmen/Institutionen besteht keinen Anspruch auf ein Schüler-Ticket OÖ oder Lehrlings-Ticket OÖ.
Wird die Schule abgebrochen bzw. das Lehrverhältnis beendet, muss das Schüler-Ticket OÖ oder Lehrlings-Ticket OÖ an den OÖVV retourniert werden. Der Selbstbehalt in Höhe von EURO 29,60 wird in diesem Fall nicht rückerstattet. Ein Jugend-Ticket OÖ muss nicht retourniert werden und ist bis zum Ende des Gültigkeitszeitraums nutzbar.
| Beispiele: Lehrlings-Ticket OÖ mit Gültigkeitsbeginn am 20. August 2026 -> Aufzahlung nur zum Jugend-Ticket OÖ 2025/26 möglich (gilt bis 30. September 2026) Lehrlings-Ticket OÖ mit Gültigkeitsbeginn am 13. September 2026 -> Aufzahlung nur zum Jugend-Ticket OÖ 2026/27 möglich (gilt bis 30. September 2027) |